Eine Liebesbeziehung endet tödlich
„Promi-Wirt“ von Angestelltem nach Entlassung ermordet
„Gastronom von Ex-Liebhaber ermordet“ titelt eine Regionalzeitung. Im Bericht geht es um den Mord an einem namentlich genannten Restaurantbetreiber. Die Zeitung berichtet, was offiziell nicht bestätigt ist: Eine angebliche Liebesgeschichte zwischen Opfer und Täter, einem Angestellten des Gastronomen. Dieser wollte nach der Darstellung der Zeitung eine dauerhafte Beziehung, sein Chef jedoch nicht. Die Meinungsverschiedenheit endete mit der Entlassung des späteren Täters von einem Tag auf den anderen. Ein Leser der Zeitung ist der Ansicht, die Berichterstattung verletze Persönlichkeitsrechte. Der Name des Opfers werde genannt, ohne dass daran ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe. Weiterhin spekuliere die Zeitung über ein Liebesverhältnis zwischen den beiden Männern. Das verstoße gegen die journalistische Sorgfaltspflicht. Die Chefredaktion der Zeitung stellt fest, dass die Redaktion im Vorfeld der Berichterstattung intensiv darüber diskutiert habe, ob das Opfer namentlich genannt und das Verhältnis von Täter und Opfer angesprochen werden dürfe. Sie meint, dass sie sich mit ihrer Entscheidung, diese Details zu nennen, im Rahmen des Pressekodex bewege. Die Zeitung argumentiert, das Opfer sei ein stadtbekannter Gastronom gewesen, der in einigen Veröffentlichungen sogar als „Promi-Wirt“ bezeichnet werde. Er sei auch öffentlich aufgetreten und habe sich wiederholt der Presse als Gesprächspartner angeboten. Damit sei der Mann eine Person des öffentlichen Interesses gewesen. Ein weiterer Grund für die Art und Weise der Veröffentlichung seien die Umstände der Tat. Das besondere Informationsinteresse ergebe sich aus den extremen Umständen der Tat und der Bekanntheit des Opfers. Die berichtenden Redakteurinnen konnten sich schließlich auf die Seriosität ihrer Quelle, die in Kreisen der Polizei angesiedelt sei, verlassen. Daher stamme auch die Information, zwischen Täter und Opfer habe eine Liebesziehung bestanden. Dieser Umstand sei im Hinblick auf das Tatmotiv von entscheidender Bedeutung. (2010)