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Diese Änderungen gingen zu weit

Leserbriefe können gekürzt, aber nicht gravierend umformuliert werden

Eine Regionalzeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Vernünftige Verbraucher“ einen Leserbrief zum Thema Biosprit E10. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der Autor des Leserbriefes. Er wirft der Redaktion vor, seinen Brief sinnentstellend gekürzt zu haben, und dies trotz der Zusicherung, dass die Einsendung nur geringfügig gekürzt werde. In der Tendenz habe der Leserbrief allenfalls nur einen sehr eingeschränkten Teil seiner Aussagen wiedergegeben. Der Autor legt das Original seines ursprünglichen Briefes bei. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung stellt fest, die Leserbriefredaktion habe die Kürzungen unter Beachtung der geltenden journalistischen Kriterien vorgenommen. Der Einsender sei vor der Veröffentlichung darauf hingewiesen worden, dass Kürzungen vorgesehen seien. Dies habe vor allem für Passagen gegolten, in denen der Verfasser lediglich andere Medien und Autoren zitiere. Die eigentliche Meinungsäußerung komme nach Einschätzung des stellvertretenden Chefredakteurs dennoch uneingeschränkt zum Ausdruck. (2011)