„Möglicherweise türkischer Herkunft“
Fahndung der Polizei mit Hinweise auf Nationalität abgedruckt
Die Polizei sucht Zeugen für einen brutalen Überfall. Darüber berichtet die örtliche Zeitung unter der Überschrift „Zerborstenes Glas an den Hals“. Tat und Täter werden beschrieben. Zitat: „Von zweien der drei Täter gibt es eine vage Beschreibung. Sie trugen schwarze Jacken, einer mit einem roten Emblem. Alle drei Täter hatten dunkles Haar und sind möglicherweise türkischer Herkunft.“ Am Ende des Berichts werden die Leser um Hinweise an die Polizei gebeten. Eine Telefonnummer wird genannt. Ein Leser der Zeitung sieht einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierungen). Er ist der Meinung, dass die Nennung der möglichen Nationalität der mutmaßlichen Täter ohne begründbaren Sachbezug ist. Die gewählte Formulierung sei dazu geeignet, aggressive Emotionen und rassistische Denkmuster hervorzurufen oder zu verstärken. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung antwortet und legt eine Polizeimeldung bei, auf der der beanstandete Bericht basiert. Die Polizei habe dabei eine Täterbeschreibung abgegeben, wonach die fraglichen Personen ein „südländisches Aussehen, möglicherweise türkisch, hatten“. Dies sei genauso veröffentlicht worden. Er bedauere, wenn hierdurch der falsche Eindruck entstanden sein sollte, dass allein aus der Tat auf eine ausländische Herkunft geschlossen worden sei.