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„Verhalten des Ombudsmanns standeswidrig“

Ließ die Bahn von einer Detektei Mitarbeiterkonten ausforschen?

Eine Großstadtzeitung berichtet unter der Überschrift „Deutsche Bahn: Billigkräfte auf den Gleisen“ über vermeintliche Missstände bei der Bahn. Unter anderem berichtet die Zeitung über das Ermittlungsverfahren einer Rechtsanwaltskammer gegen den ehemaligen Ombudsmann der Bahn. Nach Konzerninformationen habe dieser von einer Detektei die Geldbewegungen auf Mitarbeiterkonten beobachten lassen. Ein Anwalt habe über die Detektei sogar Steuererklärungen besorgen lassen. Auch Unterhaltszahlungen von Bahnmitarbeitern seien ausgewertet worden, heißt es in internen Unterlagen. Strafrechtlich seien die Vorgänge verjährt. Das Verhalten des Ombudsmannes und des Rechtsanwalts seien standeswidrig. Das Verfahren sei erfolglos verlaufen, weil die Bahn AG die internen Unterlagen nicht herausgebe. So zitiert die Zeitung einen Mitarbeiter der Rechtsanwaltskammer. Der ehemalige Ombudsmann beschwert sich beim Presserat über den Bericht. Er wirft der Redaktion einen Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht) vor, da die veröffentlichten Informationen nicht auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft worden seien. Der Autor des Berichts habe das Verfahren vor der Rechtsanwaltskammer selbst angestrengt. Außerdem habe er aus einem Bericht des zuständigen Datenschutzbeauftragten zitiert. Inzwischen sei das Prüfverfahren auch dort abgeschlossen. Darüber hätte berichtet werden müssen. Der Beschwerdeführer sieht auch einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte). Es habe kein Strafverfahren gegen ihn gegeben. Deshalb habe sein Name nicht genannt werden dürfen. Auch gegen Ziffer 13 (Unschuldsvermutung) habe die Zeitung verstoßen. Der Artikel suggeriere eine strafrechtliche Schuld des Beschwerdeführers. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Der Autor des Berichts habe keine Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer eingereicht. Er habe lediglich im Rahmen seiner Recherchearbeit mehrmals die Kammer gefragt, wie sie das Verhalten des Beschwerdeführers bewerte. Auch die Behauptung, der Redakteur stütze sich in seiner Berichterstattung ausschließlich auf veraltete Berichte des Datenschutzbeauftragten und ignoriere neue Erkenntnisse, sei falsch. Die Recherchen hätten sich auch auf die internen Bahnermittlungen und die Ermittlungen der vom Aufsichtsrat der Bahn eingesetzten Sonderermittler gestützt. (2010)