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Qualen eines Kindes detailliert geschildert

Nennung von Einzelheiten war für Verständnis der Tat nicht nötig

„43-jähriger soll Mädchen (4) auf dem Küchentisch missbraucht haben“ titelt eine Zeitung. Sie nennt den Vornamen des Kindes und schreibt: „Zweimal soll er sie bäuchlings auf den Küchentisch gelegt und Analverkehr vollzogen haben. Einmal soll er das zappelnde Kind zu Geschlechtsverkehr auf der Couch gezwungen haben.“ Eine Leserin der Zeitung sieht Ziffer 11 des Pressekodex verletzt. Sie meint, die Beschreibung des Missbrauchs sei viel zu detailliert, sensationsheischend und eigentlich eine perverse pornographische Darstellung. Besonders verwerflich sei dies, weil das Opfer ein Kind sei. Auch sei es überflüssig, dem Leser die Qual des Kindes durch Verwendung des Wortes „zappelnd“ noch bildlich vor Augen zu führen. Der Geschäftsführende Redakteur der Zeitung hält die Darstellung für zulässig. Dadurch werde die Brutalität der Straftat dokumentiert. Man würde die Brutalität mancher Straftäter verharmlosen und falsch darstellen, wenn es nicht mehr möglich wäre, ihr Vorgehen realistisch zu beschreiben.