Angeklagten als „Sex-Schwein“ bezeichnet
Der Mann darf nicht mit identifizierbarem Foto gezeigt werden
Eine Boulevardzeitung druckt einen Artikel mit der Überschrift „Dieses Sex-Schwein quälte Opfer 21 Stunden lang“. Es geht um die Gerichtsverhandlung gegen einen Mann, der sich wegen Vergewaltigung zu verantworten hat. Der Angeklagte wird als „Sex-Schwein“, „Sex-Monster“ und „Sex-Bestie“ bezeichnet. Die Zeitung veröffentlicht ein Foto von dem Mann. Ein Leser der Zeitung erhebt mehrere Vorwürfe. Die Menschenwürde des Angeklagten werde verletzt, indem er in die Nähe von Tieren gerückt werde. Durch die Veröffentlichung des Bildes werde das Persönlichkeitsrecht des Mannes verletzt. Letzter Vorwurf: Die Berichterstattung sei unangemessen sensationell. Die Rechtsabteilung der Zeitung berichtet, der Angeklagte sei wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung schon vor Jahren verurteilt und in eine psychiatrische Anstalt eingewiesen worden. Später habe ihn ein Gutachter als ungefährlich eingestuft und damit seine Entlassung ermöglicht. Anschließend sei er zweimal rückfällig geworden. Die Folge: Eine Verurteilung zu 14 Jahren und sechs Monaten Haft mit anschließender Sicherheitsverwahrung. Im Rahmen der Urteilsverkündung habe der Richter ihn als „perversen Sadisten“ bezeichnet. Die vom Beschwerdeführer kritisierten Bezeichnungen in Überschrift und Text hält die Zeitung für zulässig. Wer sich wie der Angeklagte schwerster Verbrechen mit sexuellem Hintergrund schuldig mache, dürfe nach herrschenden Moralvorstellungen durchaus als Schwein, Monster oder Bestie bezeichnet werden. Die Rechtsabteilung verweist auf Referenzfälle, bei denen der Presserat angesichts ähnlich gelagerter Taten vergleichbare Formulierungen unter presseethischen Gesichtspunkten akzeptiert habe. Sie verweist weiterhin auf besondere Begleitumstände im Sinne der Richtlinie 8.1, Absatz 2. Den Vorwurf der unangemessen sensationellen Berichterstattung im Sinne der Ziffer 11 des Pressekodex weist die Zeitung zurück. Der Beitrag sei an der einen oder anderen Stelle boulevardmäßig zugespitzt. Letztlich gebe er jedoch wahrheitsgetreu und korrekt die Tatsachen wieder. Die Grenze zu einer Sensationsberichterstattung sei somit nicht überschritten. Die Veröffentlichung des Bildes des Angeklagten hält die Zeitung für zulässig. Wer den Rechtsfrieden breche, müsse grundsätzlich auch dulden, dass das von ihm erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt werde.