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Alter Mann schlägt seine Frau mit Axt tot

Tatwaffe, Opfer und Täter hätten nicht im Bild gezeigt werden dürfen

Eine Boulevardzeitung berichtet gedruckt und online in fünf Beiträgen über das Ermittlungsverfahren und den Strafprozess gegen einen 76-jährigen Mann, der seine Frau mit einer Axt getötet hatte. Er leidet an Demenz, einer wahnhaften Psychose und den Folgen eines Schlaganfalls. In einem der Beiträge äußert sich der Cousin des Täters zu den Hintergründen der Tat: Der alte Mann sei von seiner Ehefrau andauernd schikaniert worden. Nach Angabe der Staatsanwaltschaft sei er schuldunfähig. Der Artikel enthält ein Foto des Ehepaares aus früheren Jahren, eine Porträtaufnahme des Opfers sowie ein Foto des Täters, der mit einem Augenbalken unkenntlich gemacht ist. Zwei Beiträge beschreiben den Tathergang und die Tatwaffe. Die Tochter des Täters wird mit den Worten zitiert, der Vater habe sie immer wieder bedroht und beleidigt. Im Bild ist wiederum eine Fotomontage der Tatwaffe zu sehen sowie eine Porträtaufnahme des Opfers und ein Täter-Foto aus dem Gerichtssaal. Zum wiederholten Mal stellt die Zeitung fest, dass der Täter wegen seiner Demenz-Erkrankung schuldunfähig ist. Zwei Leser der Zeitung melden sich mit einer Beschwerde beim Presserat zu Wort. Vor allem stören sie sich an der wiederholten Veröffentlichung von Bildern des schuldunfähigen Täters. Zudem sei dem Opfer der Gewalttat durch die Schilderung von „48 Jahren Ehehölle“ indirekt die Schuld an ihrer Tötung gegeben worden. Die Fotomontage, in der über einem Porträt des Opfers die Tatwaffe platziert ist, bezeichnen die Beschwerdeführer als unangemessen sensationell. Sie verweisen auf Berichte in der lokalen Presse. Dort seien die Kinder des Täters zu Wort gekommen. Sie hätten der Darstellung widersprochen, wonach der Vater unter den Schikanen seiner Frau gelitten habe. Die Zeitung habe diese falsche Darstellung nicht angemessen korrigiert. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist den Vorwurf zurück, gegen Ziffer 1 des Pressekodex verstoßen zu haben. Weder die Verstorbene noch der Täter würden durch die Berichterstattung herabgewürdigt. Auch liege kein Verstoß gegen Ziffer 3 des Pressekodex vor, da kein Anlass zur Richtigstellung bestanden habe. Die veröffentlichten Informationen über das Leben des Ehepaares hätten sich nicht nachträglich als falsch erwiesen. Der berichtende Redakteur habe nach der Tat mit mehreren Verwandten des Täters gesprochen. Dass der alte Mann von seiner Frau schikaniert worden sei, hätten Gesprächspartner voneinander unabhängig geäußert. Der Leitende Oberstaatsanwalt habe dem Redakteur bestätigt, dass die Art des Umgangs der Eheleute miteinander das Tatmotiv gewesen sei. Der Täter habe befürchtet, dass seine Frau ihn vergiften wolle. Auch liege nach Auffassung der Rechtsabteilung kein Verstoß gegen die Ziffer 8 (Persönlichkeitsrechte) des Pressekodex vor, da die Veröffentlichungen den Täter nicht in seinen Persönlichkeitsrechten verletzten.